Der vorliegende Aufsatz setzt sich kritisch mit der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts auseinander, wonach Entscheide zum Überspringen des Einspracheverfahrens nach Art. 71 VStrR nicht mit Beschwerde angefochten werden können. Er erläutert die Folgen dieser Rechtsprechung und zeigt auf, dass die Ablehnung der direkten gerichtlichen Überprüfung durch die Verwaltung hauptsächlich aus Gründen der Verjährungsunterbrechung oder zwecks Verbesserung resp. Ausweitung des Strafbescheids erfolgt. Diese Gründe dürfen in den Ermessensentscheid nach Art. 71 VStrR aber nicht einfliessen.
Language
English
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LS - Business Enterprise - Law, Innovation and Risk