Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung hat sich der Richter vom Vorliegen der rechtserheblichen Tatsachen, selbst wenn sie unbestritten geblieben sind, selber von Amtes wegen zu überzeugen (keine Geltung der Verhandlungsmaxime). Nachweis der Rechtskraft eines amerikanischen Urteils mittels anderer Urkunden als einer behördlichen Rechtskraftbescheinigung. Besprechung des Entscheides des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 25.2.1997 (ZR 97, 1998, Nr. 6, S. 17 ff.)
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Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht