Zuständigkeit am Erfüllungsort gemäss Art. 113 IPRG ist auch dann gegeben, wenn strittig ist, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist. Bestimmung des Erfüllungsorts nach schweizerischem Recht. Besprechung des Entscheides des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 9.1.1996
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Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht