Internationale Zuständigkeit für sachenrechtliche Klagen. Keine Klage am schweizerischen Ort der Niederlassung der Beklagten, wenn der Hauptsitz ebenfalls in der Schweiz liegt: Besprechung des Entscheids des Handelsgerichtes des Kantons Zürich vom 14.1.1993 (ZR 1992/93, Nr. 86)
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Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht