Die Zuständigkeit am Erfüllungsort steht auch bei bestrittener Gültigkeit des in Frage stehenden Vertrages zur Verfügung. Art. 113 IPRG. Besprechung des Bundesgerichtsentscheids vom 22.6.2000. (BGE 126 III 334 ff.)
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SZIER : Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht