Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Falle, dass zwar im urnerischen Zivilverfahren im beschleunigten Verfahren die Beweismittel bereits in der Klageschrift bzw. der Klageantwortschrift beantragt werden müssen, aber vor der mündlichen Hauptverhandlung weitere Beweisanträge, zu deren Stellung vorher kein Anlass bestanden hatte, schriftlich beantragt werden können : Besprechung des Bundesgerichtsentscheids vom 2.10.2008 (4A_327/2008)
Journal
Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht