Nicht das Scheidungsgericht, sondern die angerufene Vormundschaftsbehörde entscheidet über deren örtliche Zuständigkeit zur Bezeichnung des Vormundes über das Kind, wenn das Scheidungsgericht beiden Eltern die elterliche Sorge entzieht (Art. 315a Abs. 1, Art. 368 ZGB) : Besprechung des Bundesgerichtsentscheids vom 14.11.2008 (BGE 135 III 49)
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Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht