Anordnung einer Schuldneranweisung nach Art. 177 ZGB ist prozessrechtlich eine vorsorgliche Massnahme im Sinne des Art. 98 BGG. Als dringliche Streitsache ist sie vom Fristenstillstand (Gerichtsferien) gemäss Art. 46 Abs. 2 BGG ausgeschlossen : Besprechung des Bundesgerichtsentscheids vom 21.10.2008 (BGE 134 III 667)
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Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht