Gläubigerversammlung. Beschwerdebefugnis des bevollmächtigten Gläubigers, im eigenen Namen die Nichtzulassung der Stimmen der von ihm vertretenen anderen Gläubiger zu beanstanden : Besprechung des Bundesgerichtsentscheids vom 30. 9.2008 (5A_405/2008)
Journal
Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht