Der Beitrag befasst sich mit der Frage, ob der Besteller eines Bauwerks allfällige Mängel desselben unter Umständen auch dann auf Kosten des Unternehmers beseitigen kann, wenn ihm keine Gewährleistungsrechte (mehr) zustehen. Diese Möglichkeit wird von einzelnen generell abgelehnt. Andere gewähren ausnahmsweise einen Ersatzanspruch, teils gestützt auf Art. 41 OR, teils gestützt auf Art. 422 Abs. 1 OR. Der Schreibende selbst ist der Meinung, dass jedenfalls die letztere Anspruchsgrundlage in Betracht kommt.
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