Das Bundesgericht hat in BGE 132 III 460 einen bank-externen Vermögensverwalter verpflichtet, die von Banken erhaltenen Provisionen («Retrozessionen») seinem Kunden herauszugeben. Juristen sind sich uneinig, welche Tragweite dieses Urteil hat und ob bzw. welche Gelder (Retrozessionen, Bestandespflegeentschädigungen, Finder's Fees, Vertriebsentschädigungen usw.) den Kunden herauszugeben sind. Nach der hier vertretenen Auffassung ist zu unterscheiden, ob die Zuwendungen ihre Rechtfertigung im konkreten Geschäftsabschluss oder in den eigenen Leistungen des Beauftragten haben. Letzterem ist in einer modernen Dienstleistungsgesellschaft ein geschäftlicher Eigenbereich zuzuerkennen.