Von der Zuordnung von Leistungen zu einer Person hängen verschiedenste mehrwertsteuerliche Rechtsfolgen ab. So ist sie u.a. entscheidend für die subjektive Steuerpflicht, den Vorsteuerabzug oder den Ort der Leistung. Der folgende Beitrag widmet sich der Neuregelung der Zuordnungsbestimmungen gemäss Art. 20 MWSTG. Neben einem Überblick über die bisherige Regelung, einem Abriss über die Entstehungsgeschichte und dem Verhältnis zum EU-Recht erfolgt eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem neuen Art. 20 MWSTG.