Das OR regelt die Verrechnung in Art. 120-126, daneben finden sich im Gesetz verstreut verschiedene Sonderbestimmungen (z.B. Art. 147, 169, 265, 294, 323b, 573 und 614 OR,, 121 Abs. 2 ZGB,, 18 VVG)). Die Art. 120 und 124-126 OR bilden gleichsam einen Allgemeinen Teil des Verrechnungsrechts. Demgegenüber sind die Art. 121-123 OR Sonderproblemen gewidmet: Art. 122 und 123 OR befassen sich mit den Verrechnungsvoraussetzungen beim Vertrag zugunsten eines Dritten und im Konkurs. Art. 121 OR gewährt dem Bürgen ein Leistungsverweigerungsrecht für den Fall, dass der Hauptschuldner dem Gläubiger gegenüber zur Verrechnung befugt ist. Die Bestimmung hätte ebenso gut im Bürgschaftsrecht untergebracht werden können (vgl. § 770 Abs. 2 BGB).