Eine neue Entscheidung des Bundesgerichts zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen klärt den zeitlichen Anwendungsbereich des revidierten Art. 8 UWG: Die neue Bestimmung ist einerseits auf Verträge anwendbar, die nach dem 1. Juli 2012 abgeschlossen wurden, andererseits auch auf ältere Verträge, sofern deren AGB vertragliche Rechtswirkungen regeln, die nach dem 1. Juli 2012 entstanden sind.