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Rückgriff auf Haftpflichtige für kantonale Leistungen im Zusammenhang mit der Spitalfinanzierung
Journal
Aktuelle juristische Praxis (AJP)
ISSN
1660-3362
Type
journal article
Date Issued
2014-06-01
Author(s)
Abstract (De)
Wenn eine stationären Behandlung notwendig ist, muss die Krankenversicherung deren Kosten übernehmen (wenn nicht eine Unfallversicherung zuständig ist). Allerdings muss die Krankenversicherung nicht die gesamten Kosten vergüten; der Wohnkanton trägt nämlich mindestens 55% der Kosten einer solchen stationären Behandlung. Wenn eine Drittperson für einen solchen Versicherungsfall haftet, stellt sich für den Kanton die Frage, ob auch er (d.h. nicht nur die Krankenversicherung) auf diesen Dritten regressieren kann.
Das Krankenversicherungsgesetz lässt einen Regress des Wohnkantons zu. Allerdings sind die gesetzlichen Grundlagen nicht einfach zu interpretieren. Im Beitrag wird die gesetzliche Grundlage aufgezeigt; gerade aus der Entstehungsgeschichte der Normen lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Zudem werden Durchführungsfragen besprochen; v.a. die Frage der Information des Kantons ist schwierig.
Das Krankenversicherungsgesetz lässt einen Regress des Wohnkantons zu. Allerdings sind die gesetzlichen Grundlagen nicht einfach zu interpretieren. Im Beitrag wird die gesetzliche Grundlage aufgezeigt; gerade aus der Entstehungsgeschichte der Normen lassen sich wichtige Erkenntnisse gewinnen. Zudem werden Durchführungsfragen besprochen; v.a. die Frage der Information des Kantons ist schwierig.
Language
German
Keywords
Spitalfinanzierung
Rückgriff auf Haftpflichtige
kantonale Leistungen
HSG Classification
contribution to practical use / society
Refereed
No
Publisher
Dike Verl.
Publisher place
Zürich
Number
6
Start page
827
End page
847
Pages
21
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
239371