Zielkonflikte im Wasserrecht werden typischerweise nicht durch den Gesetzgeber entschieden, sondern müssen vielmehr im Einzelfall von der Wasserverwaltung auf dem Wege einer Interessenabwägung zu einem Ausgleich gebracht werden. Das Wasserrecht zeichnet sich durch eine im Allgemeinen geringe Regelungsdichte aus und ermöglicht dadurch flexible Verwaltungsentscheidungen, die an die konkreten sachlichen, technischen, wirtschaftlichen und politischen Umständen angepasst werden können. Diese Situation stellt vor allem die Gerichte vor spezifische Herausforderungen, deren Aufgaben nicht mehr vorwiegend in der Kontrolle der Rechtsanwendung bestehen. Sie sind bei der Kontrolle von Abwägungsentscheidung darüber hinaus in besonderem Masse angehalten, durch eine kohärente Spruchpraxis die Rechtssicherheit zu erhöhen und zweckmässige Lösungsvorschläge für typische Konfliktsituationen zu entwickeln.