Die Art. 487-489 OR, welche die Haftung des Gastwirts regeln, stehen im (19.) Titel über den Hinterlegungsvertrag (Art. 472-491 OR). Indes setzt die Haftung des Gastwirts den Abschluss eines Hinterlegungsvertrages nicht voraus, und wo es zu einer Hinterlegung kommt, weicht die Haftung des Gastwirts von derjenigen eines ordentlichen Aufbewahrers teilweise ab. Die Gastwirtehaftung ist also ein eigenständiges, vom Hinterlegungsrecht getrenntes Institut. Wie diese Haftung im Einzelnen ausgestaltet ist, bildet Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.