Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen (Art. 25 Abs. 1 KVG). Massgebend ist also, dass Leistungen mit Blick darauf vergütet werden, dass eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit zu beheben ist. Ob eine Beeinträchtigung (noch) vorliegt oder nicht, beurteilt sich mit Bezug auf den sogenannten Krankheitswert. Dieser ist insbesondere auf dem Gebiet der psychischen Beeinträchtigungen nicht immer einfach zu konkretisieren. Es geht darum, ob eine Beeinträchtigung ihrer Intensität und Dauer nach noch als normal gelten kann.