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Das rechtliche Schicksal von Überbauten
Journal
Aktuelle Juristische Praxis (AJP)
ISSN
1660-3362
Type
journal article
Date Issued
2011-07
Author(s)
Abstract (De)
Mit den Überbauten, um die es im Folgenden geht, sind Bauten gemeint, die von einem Grundstück1 auf ein anderes überragen, sei es, dass sie in den Luftraum des Nachbargrundstücks hinüberragen (z.B. ein Erker oder ein Balkon), sei es, dass sie teilweise auf dem Nachbargrundstück erstellt sind (z.B. ein Keller). Im Folgenden wird unterstellt, dass Urheber der Überbaute der Eigentümer des Grundstücks ist, auf dem die Baute steht, also nicht z.B. ein Mieter oder ein Bauberechtigter2. Sodann wird nur das Rechtsverhältnis zwischen den Eigentümern der betroffenen Grundstücke untersucht. Ausser Betracht bleibt also beispielsweise die Frage, welche Rechte einem Mieter zustehen, wenn die Überbaute sein Mietrecht beeinträchtigt. Ausser Betracht bleibt ferner der rechtlich weitgehend unproblematische Fall, dass die betroffenen Grundstücke demselben Eigentümer gehören. Gehören sie verschiedenen Eigentümern, stellen sich unterschiedliche Rechtsprobleme, je nachdem, ob sich die ursprünglichen Eigentümer (also die Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung des Überbaus) gegenüberstehen oder nicht. Im Folgenden interessiert nur der erste Fall. Auf Fälle, in denen sich nicht mehr die ursprünglichen Eigentümer entgegenstehen, wird lediglich in einem Nachtrag eingegangen (IV./1.). In einem weiteren Nachtrag wird auf die Frage eingegangen, ob Art. 674 Abs. 3 ZGB auf Bauten, welche auf eine dienstbarkeitsbelastete Fläche überragen3, sinngemäss angewendet werden kann (IV./2.).
Nicht unter den Begriff der Überbaute fällt eine Baute, die ganz auf einem fremden Grundstück errichtet worden ist. Es gelten für diesen Fall auch andere Rechtsregeln, nämlich insbesondere die Art. 671-673 und 675 ZGB, wogegen die Überbauten ihre sedes materiae hauptsächlich in Art. 674 ZGB haben.
Nicht unter den Begriff der Überbaute fällt eine Baute, die ganz auf einem fremden Grundstück errichtet worden ist. Es gelten für diesen Fall auch andere Rechtsregeln, nämlich insbesondere die Art. 671-673 und 675 ZGB, wogegen die Überbauten ihre sedes materiae hauptsächlich in Art. 674 ZGB haben.
Language
German
HSG Classification
contribution to scientific community
Refereed
Yes
Publisher
Dike
Publisher place
Zürich
Number
7
Start page
939
End page
945
Pages
7
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
207788