Wegrecht, bei dem der als Grundbuchbeleg eingereichte Plan mit dem im Wegrechtsvertrag vereinbarten und tatsächlich realisierten Plan nicht übereinstimmt. Verlangen nach Anpassung des Wegs zwanzig Jahre nach dessen Erstellung. Abweisung des Begehrens. Art. 738, 973 Abs. 1, 975 ZGB : Besprechung von BGer Entscheid 5A_287/2010