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Bundesgericht, I. Zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_477/2008 vom 19. Mai 2009 : Anspruch des Werkunternehmers auf Vergütung bisher geleisteter Arbeiten im Falle eines Baustopps (Art. 95, 107 Abs. 2, Art. 378 Abs. 1 OR)
Journal
Aktuelle Juristische Praxis (AJP)
ISSN
1660-3362
Type
case review (law)
Date Issued
2010-01-01
Author(s)
Abstract (De)
A und B, welche im Jahre 1999 im Kanton Tessin ein "Rustico" erworben hatten, wurde eine Umbaubewilligung erteilt. Das bewilligte Projekt sah die weitgehende Erhaltung der Aussenmauern vor. Ein späteres Bauprojekt, welches die weitgehende Zerstörung des Rusticos mit sich gebracht hätte, wurde nicht bewilligt. In der Folge beauftragten A und B den Bauunternehmer Z mit der Realisierung eines von der Baubewilligung abweichenden Bauprojekts. Die Arbeiten wurden im April 2001 aufgenommen. Anfang Juli 2001 verfügte die Gemeinde einen Baustopp, nachdem sie festgestellt hatte, dass das in Angriff genommene Umbauprojekt nicht dem bewilligten Projekt entsprach. Hierauf reichten A und B ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung ein. Dieses wurde von der Gemeinde abgelehnt. Ein Rekurs beim Staatsrat des Kantons Tessin hatte keinen Erfolg. Der Entscheid des Staatsrats wurde am 25. September 2002 an das Verwaltungsgericht des Kantons Tessin weitergezogen. Das Beschwerdeverfahren wurde sistiert und war zur Zeit, als der hier besprochene Entscheid erging, noch hängig. Am 30. Oktober 2003 reichte Z gegen A und B Klage ein, mit welcher er den Werklohn für die bereits geleistete Arbeit verlangte. Er stellte sich auf den Standpunkt, der Vertrag sei zufolge Unmöglichkeit der Werkausführung dahingefallen, weshalb der geltend gemachte Anspruch nach Art. 378 Abs. 1 OR gegeben sei. Die Beklagten beantragten die Abweisung der Klage und erhoben Widerklage. Auch sie beriefen sich auf Unmöglichkeit, machten dafür jedoch den Beklagten verantwortlich und verlangten aus diesem Grund Schadenersatz. Die erste Instanz hiess die Klage gut und wies die Widerklage ab. Gegen die Klagegutheissung erhoben A und B Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Tessin. Dieses wies (auch) die Klage ab, mit der Begründung, die Unmöglichkeit sei nur eine vorübergehende, weshalb Art. 378 Abs. 1 OR nicht Platz greife. Das vom Kläger angerufene Bundesgericht bestätigte den zweitinstanzlichen Entscheid mit der gleichen Begründung.
Language
German
HSG Classification
contribution to scientific community
Refereed
No
Publisher
Dike
Publisher place
Lachen
Volume
2010
Number
1
Start page
106
End page
107
Pages
2
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
61116