Parallelimporte umgepackter und neu etikettierter Arzneimittel: Ja, aber! : Urteil des EuGH vom 26. April 2007, Boehringer Ingelheim KG et al. vs. Swingward Ltd et al., Rs. C-348/04
Journal
sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht
Type
judgment annotation (law)
Date Issued
2008-03-21
Author(s)
Thouvenin, Florent
Abstract (De)
Das vorliegende Urteil des EuGH befasst sich mit den Grenzen der Erschöpfung des Markenrechts. Zu beurteilen war das Verhalten zweier Parallelimporteure, welche in der EU hergestellte und vertriebene Arzneimittel aufkauften, diese nach Grossbritannien einführten und dort vertrieben - allerdings erst nachdem gewisse Veränderungen an Verpackung und Beipackzettel vorgenommen worden waren. Dagegen setzten sich die betroffenen Hersteller zur Wehr und reichten Klage ein. Im nachfolgenden Verfahren stellten der erstinstanzlich zuständige High Court of Justice und in der Folge auch der Court of Appeal als Rechtsmittelinstanz je ein Gesuch um Vorabentscheidung und unterbreiteten dem EuGH eine Reihe von Fragen. Diese wurden zusammenfassend wie folgt beantwortet:
Der Inhaber einer Marke kann sich auf seine Rechte aus der Marke berufen, um einen Parallelimporteur am Umpacken von Arzneimitteln zu hindern, es sei denn die Ausübung dieser Rechte trage zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten bei.
Ein Umpacken von Arzneimitteln in neue Packungen ist objektiv erforderlich, wenn ohne dieses Umpacken aufgrund des starken Widerstands eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher gegen mit Etiketten überklebte Arzneimittelpackungen ein Hindernis für den tatsächlichen Zugang zum betreffenden Markt oder eines beträchtlichen Teils desselben vorliegt.
Der Parallelimporteur muss die betroffenen Hersteller im Voraus über sein Vorhaben informieren, um zum Umpacken der mit einer Marke versehenen Arzneimittel berechtigt zu sein. Andernfalls kann sich der Markeninhaber der Vermarktung des umgepackten Arzneimittels widersetzen.
Der Inhaber einer Marke kann sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in seiner inneren und äusseren Originalverpackung auch dann widersetzen, wenn diese vom Importeur mit einem zusätzlichen äusseren Aufkleber versehen wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1) die Geltendmachung dieses Rechts würde zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen; (2) die Neuetikettierung kann den Originalzustand der Waren nicht beeinträchtigen; (3) auf der Verpackung ist angegeben, von wem der Aufkleber angebracht wurde und wer der Hersteller der Arzneimittel ist; (4) das mit dem Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf von Marke und Markeninhaber geschädigt werden könnte; (5) der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit dem Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert diesem auf Verlangen ein Muster.
Der Inhaber einer Marke kann sich auf seine Rechte aus der Marke berufen, um einen Parallelimporteur am Umpacken von Arzneimitteln zu hindern, es sei denn die Ausübung dieser Rechte trage zur künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten bei.
Ein Umpacken von Arzneimitteln in neue Packungen ist objektiv erforderlich, wenn ohne dieses Umpacken aufgrund des starken Widerstands eines nicht unerheblichen Teils der Verbraucher gegen mit Etiketten überklebte Arzneimittelpackungen ein Hindernis für den tatsächlichen Zugang zum betreffenden Markt oder eines beträchtlichen Teils desselben vorliegt.
Der Parallelimporteur muss die betroffenen Hersteller im Voraus über sein Vorhaben informieren, um zum Umpacken der mit einer Marke versehenen Arzneimittel berechtigt zu sein. Andernfalls kann sich der Markeninhaber der Vermarktung des umgepackten Arzneimittels widersetzen.
Der Inhaber einer Marke kann sich dem weiteren Vertrieb eines aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführten Arzneimittels in seiner inneren und äusseren Originalverpackung auch dann widersetzen, wenn diese vom Importeur mit einem zusätzlichen äusseren Aufkleber versehen wurde. Dies gilt allerdings nicht, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1) die Geltendmachung dieses Rechts würde zu einer künstlichen Abschottung der Märkte zwischen den Mitgliedstaaten beitragen; (2) die Neuetikettierung kann den Originalzustand der Waren nicht beeinträchtigen; (3) auf der Verpackung ist angegeben, von wem der Aufkleber angebracht wurde und wer der Hersteller der Arzneimittel ist; (4) das mit dem Aufkleber versehene Erzeugnis ist nicht so aufgemacht, dass dadurch der Ruf von Marke und Markeninhaber geschädigt werden könnte; (5) der Importeur unterrichtet den Markeninhaber vor dem Inverkehrbringen des mit dem Aufkleber versehenen Erzeugnisses und liefert diesem auf Verlangen ein Muster.
Language
German
HSG Classification
contribution to education
Refereed
No
Publisher
Schulthess Juristische Medien
Publisher place
Zürich
Volume
2008
Number
3
Start page
240
End page
250
Pages
11
Subject(s)
Eprints ID
205646