Kurzgutachten zur Vereinbarkeit von Fahrverboten für Fahrräder im Alpgebiet des Kantons Appenzell Innerrhoden mit dem Bundesrecht zu Handen des Bau- und Umweltdepartements des Kantons Appenzell Innerrhoden
Type
legal opinion (law)
Date Issued
2023-01-17
Author(s)
Abstract (De)
Wege und Alpstrassen im Alpgebiet sind für den allgemeinen Verkehr im Grundsatz nicht geöffnet. Der Kanton Appenzell Innerrhoden sah sich veranlasst, mit Blick auf die veränderten Bewirtschaftungsformen, die zusätzliche freizeitliche Nutzung und die zunehmend unter Druck geratene Tier- und Pflanzenwelt im Säntisgebiet – einer Natur- und Kulturlandschaft von nationaler Bedeutung – mit dem Alpgesetz eine Ordnung zu erlassen, welche die verschiedenen Nutzungsformen kanalisiert und koordiniert.166 Neben der üblichen kantonalen Koordinationsaufgabe bei der Nutzung des öffentlichen Raums dient das Alpgesetz somit auch dem Natur- und Heimatschutz, der in den Aufgabenbereich der Kantone fällt (Art. 78 Abs. 1 BV). Zu diesem Zweck wurden unter anderem Sporttätigkeiten im Alpgebiet eingeschränkt, namentlich das Befahren mit Fahrrädern abseits der bewilligten Routen (Art. 8 Abs. 1 AlpG-AI) und das Starten und Landen mit Deltaseglern (Art. 8 Abs. 2 AlpG-AI). Seit dem Erlass des Alpgesetzes im Jahr 1995 hat der Freizeitverkehr durch Fahrräder im Alpgebiet weiter zugenommen. In Frage steht jedoch, inwiefern das Fahrverbot im Alpgebiet für Fahrräder ausserhalb bewilligter Routen in Art. 8 Abs. 1 AlpG-AI noch vereinbar mit dem geltenden Bundesrecht, insbesondere Art. 43 SVG, ist.
Language
German
Keywords
Verfassungsrecht
Verwaltungsrecht
Wanderwege
Fahrradfahren
Bundesstaatliche Kompetenzverteilung
HSG Classification
contribution to practical use / society
Pages
29
File(s)
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Name
Kurzgutachten zur Vereinbarkeit von Fahrverboten für Fahrräder im Alpgebiet des Kantons Appenzell I.Rh. mit dem Bundesrecht.pdf
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