Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung zur Beurteilung allfälliger Eigentumsverletzungen durch Erdnägel. Bei diesen ist Art. 641 Abs. 2 ZGB anwendbar; ein eigentumsbezogenes Ausübungsinteresse des betroffenen Grundeigentümers dürfte gestützt auch auf noch nicht konkret geplante, aber wahrscheinlich zu errichtende Erdsonden bestehen. Die Beweislast des Ausübungsinteresses im Sinne des Art. 667 Abs. 1 ZGB trifft gemäss Bundesgericht den von den Erdnägeln betroffenen Grundeigentümer, nicht den Eingreifer. Dies verdient eine Neubeurteilung.