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Die Arabische Charta der Menschenrechte - Ein völkerrechtlicher Vertrag und seine nationale Wirkungsweise
Type
dissertation project
Start Date
01 January 2012
End Date
07 January 2013
Status
ongoing
Keywords
Human Rights
Regional Human Rights Charter
Human Rights and National Law
Public International Law
Ligue of Arab States
Description
An der zweiten UN-Weltmenschenrechtskonvention in Wien, welche vom 14. bis zum 25. Juni 1993 stattfand, wurde im Paragraph 37 der Vienna Declaration and Programme of Action die Wichtigkeit regionaler Massnahmen für die Förderung und den Schutz von Menschenrechten, bzw. für die Stärkung des Schutzes des universalen Menschenrechtsstandards festgehalten. Eine solche regionale Massnahme stellt auch die 2004 vom Rat der Arabischen Liga verabschiedete und 2008 in Kraft getretene Arabischen Charta der Menschenrechte (im Folgenden: ArCHR) dar. Völkerrechtlich gesehen ist sie auf dieselbe Ebene zu stellen, wie die ECHR, die ACHR sowie die Banjul-Charta; auch sie will einen, den Unterzeichnerstaaten gemeinsamen Menschenrechtsstandard sowie einen überstaatlichen Überwachungsmechanismus bezüglich der Einhaltung dieses Standards etablieren.
Zu Beginn des Jahres 2006 hatten Jordanien und Algerien die ArCHR ratifiziert und sieben weitere Länder hatten sie unterzeichnet. Bereits zwei Jahre später, am 15. Januar 2008 ratifizierten die Vereinigten Arabischen Emirate als siebter Staat nach Jordanien, Algerien, Bahrain, Syrien, Palästina und Libyen die Charta, womit ArCHR gemäss Art. 49 Ziff. Heute (Stand 2011) sind 10 Staaten, also beinahe die Hälfte der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga Vertragsparteien der ArCHR und haben sich deren Verpflichtungen unterworfen. Ihre potentielle Relevanz und Wirkungskraft sollte nicht unterschätzt werden:
"If ratified by all of the 22 Member States of the League of Arab States by 2015, it will potentially affect some 395 million people. It is, therefore, an instrument of great importance and should not be marginalized when discussing regional initiatives for the protection of human rights." (MERWAT RISHMAWI, The Arab Charter on Human Rights and the League of Arab States: An Update, Human Rights Law Review 10:1 (2010), 169-178, S. 169)
Das hier vorgestellte Dissertationsprojekt beschäftigt sich mit der ArCHR als dem völkerrechtlichen Vertrag, welche sie darstellt und will diesen mittels juristischer Methodik in seiner horizontalen sowie seiner vertikalen Dimension analysieren.
Das hier vorgestellte Projekt bezweckt die ArCHR 2004, welche bis heute auf keine grosse Wahrnehmung stösst, juristisch aufzuarbeiten und sowohl in horizontaler, als auch in vertikaler Hinsicht zu analysieren. Ziel ist es, einen juristischen und fundierten Beitrag zur Menschenrechtsthematik weltweit und insbesondere zur Menschenrechtssituation in der arabischen Region zu leisten. Die einzelnen Staaten und Regionen der arabischen Welt sind in den westlichen Medien allgegenwärtig, insbesondere seit dem 11. September 2001, dem Erstarken des Islamismus und den neusten Geschehnissen. Dabei beschränkt sich die Berichterstattung oft auf die aktuellen Krisenherde und wird, wie bereits erwähnt aus politischer, historischer oder gar theologischer Perspektive beleuchtet. Die Auseinandersetzung auf rechtlicher Ebene mit bestehenden, oder potentiell bedeutungsvollen völkerrechtlichen, bzw. menschenrechtlicher Kodifikationen findet indessen kaum Beachtung. Die Verständigung auf juristischer Ebene, die Koordination mit anderen Regionalen Menschenrechtskodifikationen sowie v.a. ein rechtlicher sowie gewinnbringender Dialog sind Bestrebungen dieser Dissertation. Bei aller gerechtfertigten Kritik wird vorliegend davon ausgegangen, dass es sich bei der ArCHR um ein wichtiges regionales Projekt handelt, welches andererseits sicherlich noch mehr Zeit benötigt, um an Effizienz zu gewinnen. Viele Fragen sind nach wie vor unbeantwortet. Oftmals scheint vergessen zu gehen, dass es sich bei besagtem Dokument um einen völkerrechtlichen, rechtsverbindlichen Vertrag handelt, was zumindest erhoffen lassen sollte, dass sich dessen Wirkungskraft und Effektivität mit der Zeit und durch Menschenrechtsbildung, ihre Promotion und Etablierung in Richtung der als fortschrittlich angesehenen ECHR entwickeln könnte. Um dies jedoch abschätzen zu können erscheint es unerlässlich, die ArCHR erstmals als das anzuerkennen, als was sie sich selber präsentiert um in einem weiteren Schritt Aussagen zu ihren rechtlichen Schwächen, Stärken und Aussichten stellen zu können. Trotz der in der Region vorherrschenden Staats- und Rechtssysteme soll die ArCHR grundsätzlich und prinzipiell aus rechtlicher Perspektive beleuchtet werden.
Zu Beginn des Jahres 2006 hatten Jordanien und Algerien die ArCHR ratifiziert und sieben weitere Länder hatten sie unterzeichnet. Bereits zwei Jahre später, am 15. Januar 2008 ratifizierten die Vereinigten Arabischen Emirate als siebter Staat nach Jordanien, Algerien, Bahrain, Syrien, Palästina und Libyen die Charta, womit ArCHR gemäss Art. 49 Ziff. Heute (Stand 2011) sind 10 Staaten, also beinahe die Hälfte der Mitgliedstaaten der Arabischen Liga Vertragsparteien der ArCHR und haben sich deren Verpflichtungen unterworfen. Ihre potentielle Relevanz und Wirkungskraft sollte nicht unterschätzt werden:
"If ratified by all of the 22 Member States of the League of Arab States by 2015, it will potentially affect some 395 million people. It is, therefore, an instrument of great importance and should not be marginalized when discussing regional initiatives for the protection of human rights." (MERWAT RISHMAWI, The Arab Charter on Human Rights and the League of Arab States: An Update, Human Rights Law Review 10:1 (2010), 169-178, S. 169)
Das hier vorgestellte Dissertationsprojekt beschäftigt sich mit der ArCHR als dem völkerrechtlichen Vertrag, welche sie darstellt und will diesen mittels juristischer Methodik in seiner horizontalen sowie seiner vertikalen Dimension analysieren.
Das hier vorgestellte Projekt bezweckt die ArCHR 2004, welche bis heute auf keine grosse Wahrnehmung stösst, juristisch aufzuarbeiten und sowohl in horizontaler, als auch in vertikaler Hinsicht zu analysieren. Ziel ist es, einen juristischen und fundierten Beitrag zur Menschenrechtsthematik weltweit und insbesondere zur Menschenrechtssituation in der arabischen Region zu leisten. Die einzelnen Staaten und Regionen der arabischen Welt sind in den westlichen Medien allgegenwärtig, insbesondere seit dem 11. September 2001, dem Erstarken des Islamismus und den neusten Geschehnissen. Dabei beschränkt sich die Berichterstattung oft auf die aktuellen Krisenherde und wird, wie bereits erwähnt aus politischer, historischer oder gar theologischer Perspektive beleuchtet. Die Auseinandersetzung auf rechtlicher Ebene mit bestehenden, oder potentiell bedeutungsvollen völkerrechtlichen, bzw. menschenrechtlicher Kodifikationen findet indessen kaum Beachtung. Die Verständigung auf juristischer Ebene, die Koordination mit anderen Regionalen Menschenrechtskodifikationen sowie v.a. ein rechtlicher sowie gewinnbringender Dialog sind Bestrebungen dieser Dissertation. Bei aller gerechtfertigten Kritik wird vorliegend davon ausgegangen, dass es sich bei der ArCHR um ein wichtiges regionales Projekt handelt, welches andererseits sicherlich noch mehr Zeit benötigt, um an Effizienz zu gewinnen. Viele Fragen sind nach wie vor unbeantwortet. Oftmals scheint vergessen zu gehen, dass es sich bei besagtem Dokument um einen völkerrechtlichen, rechtsverbindlichen Vertrag handelt, was zumindest erhoffen lassen sollte, dass sich dessen Wirkungskraft und Effektivität mit der Zeit und durch Menschenrechtsbildung, ihre Promotion und Etablierung in Richtung der als fortschrittlich angesehenen ECHR entwickeln könnte. Um dies jedoch abschätzen zu können erscheint es unerlässlich, die ArCHR erstmals als das anzuerkennen, als was sie sich selber präsentiert um in einem weiteren Schritt Aussagen zu ihren rechtlichen Schwächen, Stärken und Aussichten stellen zu können. Trotz der in der Region vorherrschenden Staats- und Rechtssysteme soll die ArCHR grundsätzlich und prinzipiell aus rechtlicher Perspektive beleuchtet werden.
Leader contributor(s)
Andonie, Eva
Funder(s)
Topic(s)
1) Ausgehend von einem politischen Konzept der Menschenrechte existiert ein weltweit anerkannter
etablierter Minimalstandard der Menschenrechte
namentlich die International Bill of Rights.
2) Neben der globalen Verrechtlichung der Menschenrechte spielen die Staaten selbst
2) Neben der globalen Verrechtlichung der Menschenrechte spielen die Staaten selbst
aber auch regionale Kodifikationen eine herausragende Rolle bei der Implementierung und Durchsetzung der Menschenrechte.
3) Die Menschenrechtslage im arabo-islamischen Raum
3) Die Menschenrechtslage im arabo-islamischen Raum
insbesondere in den Ländern der Arabischen Liga gestaltet sich uneinheitlich
kompliziert und ist aus rechtlicher Sicht wenig bekannt. Durch die Befassung mit der ArCHR im Rahmen dieser Dissertation soll das Wissen und das Verständnis hierzu verbessert werden. Der ArCHR
als völkerrechtlich bindender Vertrag
kommt insbesondere im Kontext der Stärkung der universalen Menschenrechte eine wichtige
nicht genügend beachtete Rolle zu.
4) Bei der ArCHR handelt es sich um ein relativ junges und teilweise umstrittenes Dokument. Schon heute betrifft sie jedoch schon eine hohe Zahl von Personen
4) Bei der ArCHR handelt es sich um ein relativ junges und teilweise umstrittenes Dokument. Schon heute betrifft sie jedoch schon eine hohe Zahl von Personen
fast die Hälfte der Länder der Arabischen Liga haben sie ratifiziert
sind es alle 21 Staaten
so entfaltet die Charta Wirkung auf über 395 Mio. Menschen. Ihre Relevanz sollte nicht unterschätzt werden; vielmehr bedarf es einer genauen rechtlichen formalen sowie auch materiellen Analyse
was mittels dieser Dissertation angestrebt wird.
5) Die überstaatliche
5) Die überstaatliche
völkerrechtliche Ebene macht jedoch nur
wenn überhaupt
die Hälfte der Gesamtthematik aus. Daneben muss auch die vertikale Ebene (ArCHR-Staat-Individuum) weitestgehend analysiert werden. Erst anhand dieser Erkenntnisse lassen sich die tatsächlichen Schwächen und Stärken der ArCHR fundiert begründen. Eine Fallstudie zum Ratifikationsstaat Jordanien ist vorgesehen
Method(s)
Entsprechend der Forderung der Hermeneutik muss auch im Rahmen dieser juristischen Arbeit vorerst eine Reflektion über das zugrunde gelegte Vorverständnis
den als massgebend erachteten Wertemassstab stattfinden
bevor die gewonnenen Erkenntnisse daran gemessen werden können. Dies geschieht vordergründig mittels Studium und Auswertung der bereits bestehenden Literatur
unter Einbezug
wo dies sinnvoll erscheint
der vorhandenen Rechtsprechung oder Rechtspraxis sowie bestehenden Materialien (z.B. General Comments der UN). Des Weiteren muss der Ausgangspunkt
d.h. der status quo der ArCHR
charakterisiert und die angestrebten Erkenntnisse aufgezeigt werden. Hiernach lässt sich die notwendige und geeignete Methode bestimmen
welche zum Ziel führt. Zur Verfügung stehen unter anderem der Vergleich
empirische Erhebungen (z.B. Interviews)
Verifikation und Falsifikation von aufgestellten Thesen etc.
Pluralistische Grundsätzlichkeit soll zu einem Leitprinzip erhoben werden. Hierdurch können und müssen verschiedene normative Standpunkte anerkannt werden
Pluralistische Grundsätzlichkeit soll zu einem Leitprinzip erhoben werden. Hierdurch können und müssen verschiedene normative Standpunkte anerkannt werden
auch wenn sie nicht systemkonform sind. Oft wird die Komplexität der Welt mithilfe von Systembildungen
welche dem besseren Verständnis dienen sollen
reduziert und vereinfacht. Pluralistische Grundsätzlichkeit ordnet das Systemdenken dem Problemlösungsdenken unter. Auf dieser Grundlage kann konstruktiv nach Problemen
Lösungen
Verbesserungen bzgl. der ArCHR selbst
sowie den Menschenrechten in einem arabo-islamischen Land möglichst ohne Vorurteile geforscht werden. Hierdurch wird es möglich
die verschiedenen Argumente
Aspekte
Einwände etc. so weit als möglich realistisch und rechtliche zu ergründen.
Range
School
Range (De)
School
Principal
Prof. Dr. Rainer J. Schweizer
Division(s)
Eprints ID
208728
Reference Number
PBSGP1_141355