Die Verjährungsbestimmungen im Kauf- und Werkvertragsrecht wurden mit Wirkung per 1. Januar 2013 revidiert. Nebst einer Verlängerung der Regelverjährungsfrist von einem auf zwei Jahre und der Festlegung einer Verjährungsfrist von fünf Jahren für Sachen, welche in ein unbewegliches Werk integriert wurden, sieht die Revision mit der Regelung von Art. 210 Abs. 4 OR erstmals eine zwingende Bestimmung im ansonsten grundsätzlich dispositiven Gewährleistungsrecht vor, und zwar für die Regelung der Verjährung gegenüber Konsumenten. Der vorliegende Beitrag stellt die wichtigsten Punkte der Revision kurz dar und würdigt diese kritisch, wobei das Schwergewicht auf der Neuerung von Art. 210 Abs. 4 OR gelegt wird. Insgesamt dürften die mit der Revision angestrebten Ziele nach Einschätzung der Autoren höchstens teilweise erreicht werden.