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Zu den Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen - insbesondere im Bereich der beruflichen Vorsorge
ISBN
978-3-7272-2224-5
Type
book section
Date Issued
2006
Author(s)
Editor(s)
Kahil-Wolff, Bettina
Wyler, Rémy
Abstract (De)
In der Schweiz sind die Sozialversicherungen eng mit dem Arbeitsverhältnis ver-knüpft. Das ist grundsätzlich sinnvoll, für die Arbeitgeberin aber mit erheblichen Gefah-ren verbunden. Sie ist weitgehend für den reibungslosen Ablauf der Versicherung verant-wortlich. Unterlassungen können zu erheblichen Leistungskürzungen für den Arbeitnehmer führen. Hier kann sehr schnell eine Haftung der Arbeitgeberin eintreten.
Mit dieser Verknüpfung sind aber auch für den Arbeitnehmer erhebliche Gefahren verbunden. Es fliessen immer wieder Informationen, welche ausschliesslich für die Sozialver-sicherung bestimmt sind, an die Arbeitgeberin. Das kann im schlimmsten Fall eine Nichtan-stellung oder eine Kündigung zur Folge haben. Da es weder einen Anspruch auf Anstellung noch einen Bestandesschutz bei der Kündigung gibt, ist der Arbeitnehmer gegen solche Vorgänge arbeitsvertragsrechtlich nicht geschützt. Solche ungerechtfertigten Datenübermittlun-gen von der Vorsorgeeinrichtung oder der Krankentaggeldversicherung zur Arbeitgeberin können aber zu einer Haftung der fehlbaren Einrichtung führen.
Diese Problematik zeigt sich ganz besonders, wenn die Arbeitgeberin selber die Vorsorgeeinrichtung verwaltet oder bei der Durchführung gewisse Aufgaben der Sozialver-sicherung übernimmt. Diesfalls darf sie das Wissen, das sie sich als Sozialversicherung an-eignet hat, als Arbeitgeberin nicht verwenden. Unter Umständen muss ein und die selbe Per-son, je nach dem welche Arbeiten sie verrichtet, gewisse Sachverhalte wissen oder sie nicht wissen. Das ist allerdings praktisch nicht möglich. Von daher sind Organisationen, bei denen die gleiche Person für die Versicherung oder die Vorsorgeeinrichtung einerseits und für die Arbeitgeberin andererseits tätig ist, als unzweckmässig zu vermeiden.
Mit dieser Verknüpfung sind aber auch für den Arbeitnehmer erhebliche Gefahren verbunden. Es fliessen immer wieder Informationen, welche ausschliesslich für die Sozialver-sicherung bestimmt sind, an die Arbeitgeberin. Das kann im schlimmsten Fall eine Nichtan-stellung oder eine Kündigung zur Folge haben. Da es weder einen Anspruch auf Anstellung noch einen Bestandesschutz bei der Kündigung gibt, ist der Arbeitnehmer gegen solche Vorgänge arbeitsvertragsrechtlich nicht geschützt. Solche ungerechtfertigten Datenübermittlun-gen von der Vorsorgeeinrichtung oder der Krankentaggeldversicherung zur Arbeitgeberin können aber zu einer Haftung der fehlbaren Einrichtung führen.
Diese Problematik zeigt sich ganz besonders, wenn die Arbeitgeberin selber die Vorsorgeeinrichtung verwaltet oder bei der Durchführung gewisse Aufgaben der Sozialver-sicherung übernimmt. Diesfalls darf sie das Wissen, das sie sich als Sozialversicherung an-eignet hat, als Arbeitgeberin nicht verwenden. Unter Umständen muss ein und die selbe Per-son, je nach dem welche Arbeiten sie verrichtet, gewisse Sachverhalte wissen oder sie nicht wissen. Das ist allerdings praktisch nicht möglich. Von daher sind Organisationen, bei denen die gleiche Person für die Versicherung oder die Vorsorgeeinrichtung einerseits und für die Arbeitgeberin andererseits tätig ist, als unzweckmässig zu vermeiden.
Language
German
Keywords
Arbeitsrecht
Sozialversicherung
Berufliche Vorsorge
Datenschutz
HSG Classification
contribution to scientific community
Refereed
No
Book title
Le droit social dans la pratique de l'entreprise: Questions choisies
Publisher
Stämpfli
Publisher place
Bern
Start page
19
End page
45
Pages
27
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
41962