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Details

Die objektiv-historische Auslegung zwischen Wunschtraum und Alptraum

Journal
Recht : Zeitschrift für juristische Ausbildung und Praxis
ISSN
0253-9810
Type
journal article
Date Issued
2005-12-03
Author(s)
Vanspyk, Benedikt
Abstract (De)
Mehr Licht in die Bedeutung eines Gesetzestextes zu bringen und damit seinen «verhüllten Sinn» 1 zu «erhellen» 2 , ist das erklärte Ziel der Methoden der Gesetzesauslegung. Wie dieses Ziel erreicht werden kann, bereitet den Juristen aber nach wie vor unruhige Nächte. Ein Teil der Zunft hängt auch nach Wittgenstein, Gadamer und Derrida noch dem Wunschtraum einer objektiven Bindung des Richters an ein Regelsystem nach. Eine zweite Gruppe wird dagegen vom Albtraum des reinen Subjektivismus richterlichen Ermessens geplagt. «Ein goodnight's sleep» ist nur den wenigsten vergönnt. 3 Auch die in der Zeitschrift «recht» seit Jahren differenziert geführte Methodendiskussion zeigt die noch nicht abgeschlossene Suche nach einer so objektiv wie möglichen und so subjektiv wie nötigen Methode der Gesetzesauslegung. 4 Innerhalb dieser Diskussion hat Philipp Gelzer 5 mit einem klaren Positionsbezug für ein objektiv-historisches Gesetzesverständnis versucht, die Möglichkeit und Notwendigkeit der Rückbindung des richterlichen Urteils an das erkennbare Vor-Urteil des Gesetzgebers darzulegen. Gesetze als in Stein gemeisselte Willenserklärungen, vermittelt über Text und Entstehungsgeschichte der Norm, können und müssen nach Gelzer vermehrt wieder als Schranken richterlicher Rechtsfortbildung dienen.

Gegen die von Gelzer formulierte Versteinerungstheorie muss in dreifacher Hinsicht Einspruch erhoben werden. In einem ersten Punkt gilt es, festzustellen, dass die Entstehungsgeschichte sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung als zentrales Auslegungselement anerkannt ist und entsprechend Berücksichtigung findet. Die Forderung Gelzers nach einer verstärkten historischen Rückbindung der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird lediglich in Fällen der Rechtsfortbildung durch geltungszeitliche Gesetzesauslegung relevant. Vertreter der objektiv-historischen Methode, die auch in Fällen erheblich veränderter Umstände am Postulat der kategorischen Verbindlichkeit des entstehungszeitlichen Gesetzesverständnisses festhalten wollen, setzen sich jedoch dem Vorwurf der Selbstwidersprüchlichkeit aus. Es ist deshalb in einem zweiten Kritikpunkt herauszuarbeiten, dass eine starre Bindung des Richters an den tradierten Normsinn mit der Grundlage einer objektiv-historischen Methode nicht konsistent vereinbar ist. Der dritte Einspruch richtet sich generell gegen die Plausibilität der Prämissen einer analytisch-logischen Methode.

Aufgrund der Schwierigkeit der Einordnung der objektiv-historischen Methode in den bekannten Methodenraster werden die Eckpunkte dieser Position anschliessend noch einmal kurz abgeschritten.
Language
German
HSG Classification
not classified
Refereed
No
Publisher
Stämpfli
Publisher place
Bern
Volume
23
Number
6
Start page
213
End page
219
Pages
7
URL
https://www.alexandria.unisg.ch/handle/20.500.14171/84195
Subject(s)

law

Eprints ID
32910
Support
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