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Zu unterschiedlichen Umwandlungssätzen für Frau und Mann in der beruflichen Vorsorge : Zwei Gutachten
Series
Diskussionspapiere des Forschungsinstituts für Arbeit und Arbeitsrecht
Type
discussion paper
Date Issued
2004-02-27
Author(s)
Abstract (De)
Unter dem Gesichtswinkel des Gleichstellungsgesetzes sind im überobligatorischen Bereich unterschiedliche Umwandlungssätze für Frau und Mann zwar zulässig. Erfolgt die Vorsorge aber zusammen mit einem Arbeitsverhältnis, wird dadurch der Anspruch der ArbeitnehmerIn auf gleiche Arbeitsbedingungen für gleiche Arbeit verletzt. Die von einem tieferen Umwandlungssatz betroffene Arbeitnehmerin hat deshalb gegenüber ihrer Arbeitgeberin Anspruch auf Beseitigung dieser Ungleichheit.
Der Aufbau der Altes- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge bildet Teil der Gegenleistung für die geleistete Arbeit. Sie sind mit dem Arbeitsverhältnis derart verknüpft, dass im Verhältnis zwischen den Arbeitnehmenden und der Arbeitgeberin die Bestimmungen des GlG auch diesen Teil der Entschädigung erfassen. Demgegenüber ist das
GlG nicht auf das Verhältnis zwischen Vorsorgenehmer und Vorsorgeeinrichtung anwendbar.
Es hat sich ergeben, dass ein unterschiedlicher Umwandlungssatz den sich aus dem Gleichstellungsgesetz ergebenden Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen für glwichwertige Arbeit verletzt.
Der Mindestumwandlungssatz nach BVG gilt m.E. für das ganze Altersguthaben, unabhängig davon ob dieses durch obligatorische oder freiwillig erbrachte Beiträge geäufnet worden ist. Es handelt sich aber nur um eine Minimalvorschrift. Der Vorsorgeeinrichtung ist
es unbenommen, einen höheren Umwandlungssatz zu vereinbaren. Nur einen tieferen darf sie nicht vorsehen.
Der Aufbau der Altes- Hinterlassenen und Invalidenvorsorge bildet Teil der Gegenleistung für die geleistete Arbeit. Sie sind mit dem Arbeitsverhältnis derart verknüpft, dass im Verhältnis zwischen den Arbeitnehmenden und der Arbeitgeberin die Bestimmungen des GlG auch diesen Teil der Entschädigung erfassen. Demgegenüber ist das
GlG nicht auf das Verhältnis zwischen Vorsorgenehmer und Vorsorgeeinrichtung anwendbar.
Es hat sich ergeben, dass ein unterschiedlicher Umwandlungssatz den sich aus dem Gleichstellungsgesetz ergebenden Anspruch auf gleiche Arbeitsbedingungen für glwichwertige Arbeit verletzt.
Der Mindestumwandlungssatz nach BVG gilt m.E. für das ganze Altersguthaben, unabhängig davon ob dieses durch obligatorische oder freiwillig erbrachte Beiträge geäufnet worden ist. Es handelt sich aber nur um eine Minimalvorschrift. Der Vorsorgeeinrichtung ist
es unbenommen, einen höheren Umwandlungssatz zu vereinbaren. Nur einen tieferen darf sie nicht vorsehen.
Language
German
Keywords
Sozialversicherung
Gleichstellung
Berufliche Vorsorge
Umwandlungssatz
HSG Classification
contribution to practical use / society
Refereed
No
Publisher
Forschungsinstitut für Arbeit und Arbeitsrecht
Number
101
Start page
1
End page
19
Pages
19
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
50164