Die am 1. Januar 1995 in Kraft getretene aMWSTV kannte keine absolute Verjährung von Steuerforderungen. Erst die Nachfolgekodifikationen (aMWSTG und MWSTG) sahen vor, dass Forderungen aus dem Steuerrechtsverhältnis zwischen Bürger und Staat in Folge absoluter Verjährung untergehen können. Der vorliegende Beitrag untersucht die Fragen, ob Forderungen aus der Zeit des Regimes der aMWSTV ebenfalls absolut verjähren, und falls ja, auf welcher Rechtsgrundlage diese absolute Verjährung besteht und wie sie allenfalls ausgestaltet sein sollte.