Massstabgetreue Modellautos mit Markenlogo: Kein Kinderspiel, Urteil des EuGH vom 25. Januar 2007, Opel vs. Autec, Rs. C-48/05
Journal
sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht
Type
judgment annotation (law)
Date Issued
2007-04-20
Author(s)
Thouvenin, Florent
Abstract (De)
Die Autec AG produziert Spielsachen, namentlich funkferngesteuerte Modellautos. Unter anderem stellte sie auch ein massstabgetreues Modell eines «Opel Astra» her, auf dessen Kühlergrill - wie beim Original - das bekannte Opel-Logo angebracht war. Die Inhaberin der sowohl für Kraftfahrzeuge als auch für Spielzeug eingetragenen Bildmarke Opel-Logo, die Adam Opel AG, klagte auf Unterlassung. Im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens hatte der EuGH über die Auslegung der Markenrechtsrichtlinie zu befinden und hielt dabei dreierlei fest:
Erstens ist das Anbringen eines mit einer geschützten Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen eines Fahrzeugs zum Zweck des originalgetreuen Nachbaus dieses Fahrzeugs eine identische Benutzung der für Spielzeuge geschützten Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrechtsrichtlinie. Zweitens stellt ein solches Vorgehen auch eine Benutzung der für Kraftfahrzeuge bekannten Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Markenrechtsrichtlinie dar. Und drittens ist das Anbringen eines Marken-Logos auf verkleinerten Modellen dieser Marke zum Zweck des originalgetreuen Nachbaus der Fahrzeuge keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie.
Erstens ist das Anbringen eines mit einer geschützten Marke identischen Zeichens auf verkleinerten Modellen eines Fahrzeugs zum Zweck des originalgetreuen Nachbaus dieses Fahrzeugs eine identische Benutzung der für Spielzeuge geschützten Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Markenrechtsrichtlinie. Zweitens stellt ein solches Vorgehen auch eine Benutzung der für Kraftfahrzeuge bekannten Marke im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Markenrechtsrichtlinie dar. Und drittens ist das Anbringen eines Marken-Logos auf verkleinerten Modellen dieser Marke zum Zweck des originalgetreuen Nachbaus der Fahrzeuge keine Benutzung einer Angabe über ein Merkmal dieser Modelle im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie.
Language
German
HSG Classification
contribution to education
Refereed
No
Publisher
Schulthess Juristische Medien
Publisher place
Zürich
Volume
2007
Number
4
Start page
294
End page
298
Pages
5
Subject(s)
Eprints ID
205680