Die automatisierte Gesichtserkennung etabliert sich als Ermittlungsmassnahme im Strafverfahren, obwohl deren Rechtmässigkeit umstritten ist. Die Autorinnen haben dazu in einer Publikation vor knapp zwei Jahren Stellung bezogen und dargelegt, weshalb für den Einsatz automatisierter Gesichtserkennung keine ausreichenden Rechtsgrundlagen bestehen. In der Zwischenzeit hat sich der Diskurs über die Zulässigkeit der Nutzung von Gesichtserkennungstechnologie im Strafverfahren intensiviert. Dieser Beitrag knüpft an diese bisherige Debatte an und unterzieht die von verschiedener Seite zur Rechtfertigung des Einsatzes hervorgebrachten Rechtsgrundlagen einer Prüfung. Die Auseinandersetzung bestätigt, dass de lege lata keine ausreichenden gesetzlichen Grundlagen für den Einsatz automatisierter Gesichtserkennung im Strafverfahren bestehen. In Anlehnung an die KI-Verordnung der EU diskutiert der Beitrag deshalb, wie eine strafprozessrechtliche Regulierung der Gesichtserkennung de lege ferenda aussehen könnte. Für automatisierte biometrische Analyseverfahren sind Normen zu schaffen, welche die mit ihnen einhergehenden schweren Grundrechtseingriffe in ihrer Gesamtheit abbilden. Dazu gehört nicht nur die Beschaffung von Daten durch den Staat, sondern auch deren Analyse und Verwertung.