Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung, Urteil 4A_416/2019 vom 5. Februar 2020, A. gegen B., Schlichtungsverfahren, Verzicht, Klagebewilligung, Säumnis, Mitteilung des Nichterscheinens
Das Bundesgericht hatte sich in diesem kürzlich erschienenen Entscheid mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Schlichtungsverhandlung auch dann durchzuführen ist, wenn der Beklagte klar zu erkennen gibt, dass er daran nicht teilnehmen wird. Gemäss Bundesgericht muss, sofern keine Ausnahme nach Art. 198 f. ZPO vorliegt, zwingend eine Schlichtungsverhandlung erfolgen, sei es auch nur, damit der Kläger dort die Klagebewilligung abholen kann. Dieser Artikel hinterfragt die Meinung des Bundesgerichts kritisch und erörtert, ob nicht die ratio legis des Schlichtungsverfahrens und prozessökonomische Gründe für eine andere Lösung sprechen.