Der Begriff der «Polizei» nimmt im Verwaltungsrecht traditionell eine hervorgehobene Stellung ein. Er bezeichnet ein bestimmtes staatliches Aufgabenspektrum, nämlich den Schutz der Polizeigüter. Was hierzu im Einzelnen gehört, ist indes umstritten, weshalb der Begriff kaum eine rechtspraktische Abgrenzungsfunktion erfüllen kann. Der vorliegende Beitrag plädiert dafür, auf den Polizeibegriff im Verwaltungsrecht weitgehend zu verzichten. Der Begriff der «Polizei» sollte nur noch im positivrechtlichen Sinn für bestimmte Verwaltungseinheiten – die «Polizeikorps» – und ihre spezifische Kompetenz in der Art und Weise der staatlichen Aufgabenerfüllung verwendet werden.