Options
Pflichten und Herausforderungen des Abschlussprüfers beim Umgang mit Fraud - EY (Ernst & Young)
Type
presentation
Date Issued
2015-10-22
Author(s)
Abstract (De)
HINTERGRUND VERSCHÄRFTER ANFORDERUNGEN
Accounting-Skandale (Startschuss Enron: SOX of 2002 als Reaktion) sowie eine dichtere internationale Vernetzung des Welthandels führten u. a. zur Veränderung des regulatorischen Umfelds.
1. RL 2006/43/EG des EP und des Rates vom 17. Mai 2006
Erstmalig festgelegt, dass ISA als zentrales Regelwerk für die Durchführung von Abschlussprüfungen übernommen werden sollen und mit URÄG 2008 seit 1. Juni 2008 in Kraft
2. RL 2006/46/EG des EP und des Rates vom 14. Juni 2006
Änderung der Richtlinien des Rates 78/660 über den Jahresabschluss und 83/349 EWG über den konsolidierten Abschluss, kurz ÄnderungsRL
3. RL 2014/56/EU des EP und des Rates vom 16. April 2014 sowie Verordnung
Erhöhung der Glaubwürdigkeit der geprüften Abschlüsse bei PIE durch Weiterentwicklung der in RL 2006/43/EG festgelegten Bestimmungen und weitere Harmonisierung der Vorschriften
VERANTWORTUNG UND AUFGABEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS: ÖSTERREICH
§ 274 Abs. 2 Z 1 UGB: In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der AP zu erklären, dass die von ihm nach § 269 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der geprüfte Jahres- oder Konzernabschluss (...) den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der GoB ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens respektive Konzerns vermittelt.
In Österreich § 269a UGB seit URÄG 2008: Aufgrund von RL 2006/43/EG sind (Konzern-) Abschlussprüfungen in Österreich unter Beachtung der ISA durchzuführen, sofern von der Europäischen Kommission übernommen.
Status quo: Übernahme der ISA mittels Orientierung der neuen Fachgutachten der KFS und iwp. Zudem haben AP nach § 2 Abs. 2 AQSG Qualitätssicherungsmassnahmen auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards zu setzen.
Neufassung KFS/PG1 vom 3. März 2014 ersetzt die Fassung vom 09.12.09:
Rz 13 besagt, dass "bei der Durchführung von Prüfungen (...), die nach österreichischen Grundsätzen zu erfolgen haben" die ISA anzuwenden sind. Ist auf die Prüfung von Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31.12.2015 enden, verpflichtend anzuwenden, so u. a. Rz 54.
Fazit: Die ISA (International Standard on Auditing) des IAASB (International Auditing and Assurance Standards Board) der IFAC (International Federation of Accountants) werden in Österreich anerkannt und künftig als allgemeine Prüfungsgrundsätze Anwendung finden.
VERANTWORTUNG UND AUFGABEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS: INTERNATIONAL
International Standard on Auditing (ISA) 240: "The Auditor"s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements", d. h. die Verantwortung des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen, zu finden unter den allgemeinen Grundsätzen und Verantwortlichkeiten der ISA.
Der ISA 240 regelt die Verantwortung des AP in Hinblick auf "Fraud" bei der Abschlussprüfung. Insbesondere wird erläutert, wie die Regelungen des ISA 315 (Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aus dem Verstehen des Unternehmens und seines Umfelds) und des ISA 330 (Reaktion des AP auf beurteilte Risiken) hinsichtlich von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Fraud anzuwenden sind.
Die Anforderungen des ISA 240 sind für den gesamten Prüfungsprozess von Bedeutung.
Mit hinreichender Sicherheit ist vom AP zu beurteilen, ob der Abschluss keine wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Unregelmässigkeiten enthalt.
Obwohl die primäre Verantwortung für die Verhinderung und Aufdeckung von Fraud beim Management und bei den Governance-Verantwortlichen liegt (240.4), richtet sich der Fokus auf die Betonung der berufsüblichen Skepsis ("professional skepticism", 240.12), um die aktive Aufdeckung falscher Angaben durch Fraud in der Rechnungslegung sowie deren Berücksichtigung in der Abschlussprüfung verstärkt ins Blickfeld des AP zu rücken.
Mit kritischer Grundhaltung während der gesamten Prüfung hat der AP alle Aussagen und Aufzeichnungen, ohne Rücksicht auf die bisherigen guten Erfahrungen mit dem Unternehmen hinsichtlich der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements und der Governance-Verantwortlichen (240.12), stärker zu hinterfragen.
Selbst wenn ein immanentes Misstrauen nicht erforderlich ist, muss sich der AP dem Risiko einer Täuschung jederzeit bewusst sein (240.6).
Wenn Zweifel an der Echtheit der Dokumente oder Ehrlichkeit der Aussagen vorliegen, hat der AP weitere Nachforschungen anzustellen und Inkonsistenzen zu untersuchen (240.14). ISA betont ausdrücklich, dass vom AP bei Fraud-Verdacht auf die Spezialkompetenz von Forensik-Spezialisten zurückzugreifen ist (240.A9).
Accounting-Skandale (Startschuss Enron: SOX of 2002 als Reaktion) sowie eine dichtere internationale Vernetzung des Welthandels führten u. a. zur Veränderung des regulatorischen Umfelds.
1. RL 2006/43/EG des EP und des Rates vom 17. Mai 2006
Erstmalig festgelegt, dass ISA als zentrales Regelwerk für die Durchführung von Abschlussprüfungen übernommen werden sollen und mit URÄG 2008 seit 1. Juni 2008 in Kraft
2. RL 2006/46/EG des EP und des Rates vom 14. Juni 2006
Änderung der Richtlinien des Rates 78/660 über den Jahresabschluss und 83/349 EWG über den konsolidierten Abschluss, kurz ÄnderungsRL
3. RL 2014/56/EU des EP und des Rates vom 16. April 2014 sowie Verordnung
Erhöhung der Glaubwürdigkeit der geprüften Abschlüsse bei PIE durch Weiterentwicklung der in RL 2006/43/EG festgelegten Bestimmungen und weitere Harmonisierung der Vorschriften
VERANTWORTUNG UND AUFGABEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS: ÖSTERREICH
§ 274 Abs. 2 Z 1 UGB: In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk hat der AP zu erklären, dass die von ihm nach § 269 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der geprüfte Jahres- oder Konzernabschluss (...) den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der GoB ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens respektive Konzerns vermittelt.
In Österreich § 269a UGB seit URÄG 2008: Aufgrund von RL 2006/43/EG sind (Konzern-) Abschlussprüfungen in Österreich unter Beachtung der ISA durchzuführen, sofern von der Europäischen Kommission übernommen.
Status quo: Übernahme der ISA mittels Orientierung der neuen Fachgutachten der KFS und iwp. Zudem haben AP nach § 2 Abs. 2 AQSG Qualitätssicherungsmassnahmen auf der Grundlage allgemein anerkannter nationaler und internationaler Prüfungsstandards zu setzen.
Neufassung KFS/PG1 vom 3. März 2014 ersetzt die Fassung vom 09.12.09:
Rz 13 besagt, dass "bei der Durchführung von Prüfungen (...), die nach österreichischen Grundsätzen zu erfolgen haben" die ISA anzuwenden sind. Ist auf die Prüfung von Abschlüssen für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 31.12.2015 enden, verpflichtend anzuwenden, so u. a. Rz 54.
Fazit: Die ISA (International Standard on Auditing) des IAASB (International Auditing and Assurance Standards Board) der IFAC (International Federation of Accountants) werden in Österreich anerkannt und künftig als allgemeine Prüfungsgrundsätze Anwendung finden.
VERANTWORTUNG UND AUFGABEN DES ABSCHLUSSPRÜFERS: INTERNATIONAL
International Standard on Auditing (ISA) 240: "The Auditor"s Responsibilities Relating to Fraud in an Audit of Financial Statements", d. h. die Verantwortung des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen, zu finden unter den allgemeinen Grundsätzen und Verantwortlichkeiten der ISA.
Der ISA 240 regelt die Verantwortung des AP in Hinblick auf "Fraud" bei der Abschlussprüfung. Insbesondere wird erläutert, wie die Regelungen des ISA 315 (Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aus dem Verstehen des Unternehmens und seines Umfelds) und des ISA 330 (Reaktion des AP auf beurteilte Risiken) hinsichtlich von Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von Fraud anzuwenden sind.
Die Anforderungen des ISA 240 sind für den gesamten Prüfungsprozess von Bedeutung.
Mit hinreichender Sicherheit ist vom AP zu beurteilen, ob der Abschluss keine wesentlichen falschen Angaben aufgrund von Unregelmässigkeiten enthalt.
Obwohl die primäre Verantwortung für die Verhinderung und Aufdeckung von Fraud beim Management und bei den Governance-Verantwortlichen liegt (240.4), richtet sich der Fokus auf die Betonung der berufsüblichen Skepsis ("professional skepticism", 240.12), um die aktive Aufdeckung falscher Angaben durch Fraud in der Rechnungslegung sowie deren Berücksichtigung in der Abschlussprüfung verstärkt ins Blickfeld des AP zu rücken.
Mit kritischer Grundhaltung während der gesamten Prüfung hat der AP alle Aussagen und Aufzeichnungen, ohne Rücksicht auf die bisherigen guten Erfahrungen mit dem Unternehmen hinsichtlich der Aufrichtigkeit und Integrität des Managements und der Governance-Verantwortlichen (240.12), stärker zu hinterfragen.
Selbst wenn ein immanentes Misstrauen nicht erforderlich ist, muss sich der AP dem Risiko einer Täuschung jederzeit bewusst sein (240.6).
Wenn Zweifel an der Echtheit der Dokumente oder Ehrlichkeit der Aussagen vorliegen, hat der AP weitere Nachforschungen anzustellen und Inkonsistenzen zu untersuchen (240.14). ISA betont ausdrücklich, dass vom AP bei Fraud-Verdacht auf die Spezialkompetenz von Forensik-Spezialisten zurückzugreifen ist (240.A9).
Language
German
Keywords
Abschlussprüfer
Fraud
Error
Prüfungshandlung
Wirtschaftskriminalität
Bilanzmanipulation
Manipulation der Rechnungslegung
Vermögensdelikte
ISA 240
HSG Classification
contribution to practical use / society
Refereed
No
Event Title
EY (früher Ernst & Young) GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Event Location
Salzburg
Division(s)
Eprints ID
246458