Berücksichtigung der Erhöhung der Gemeinkosten der Rechtsanwälte durch die Mehrwertsteuer bei der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Erhöhung der Entschädigung gemäss kantonalem Tarif um den massgeblichen Mehrwertsteuersatz. Ein Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsbeistände von Fr. 120.-- erlaubt keine angemessene Entschädigung mehr. Besprechung des Bundesgerichtsentscheids vom 31.1.1996 (BGE 122 I 1)