Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. g ArG ist das Arbeitsgesetz auf private Haushaltungen nicht anwendbar. Dies gilt grundsätzlich auch für die Betreuung von pflegebedürftigen Personen in privaten Haushaltungen. Doch wenn eine 24-Stunden-Betreuerin von einem Personalverleiher in einem privaten Haushalt eingesetzt wird, dann ist der Ausnahmeartikel des Arbeitsgesetzes im Dreiparteienverhältnis nicht anwendbar. Die Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeiten gemäss Arbeitsgesetz ist dann direkt bei der Betreuungsorganisation zu kontrollieren.
Language
German
HSG Classification
contribution to scientific community
HSG Profile Area
LS - Business Enterprise - Law, Innovation and Risk